Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen: "ApK Verein Angehöriger und Freunde psychisch Kranker in Mittelfranken e. V."

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1)     Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angehörigen psychisch Kranker und Behinderter in Nürnberg und Umgebung. Er fördert Hilfe zur Selbsthilfe und vertritt die Interessen und Anliegen der Angehörigen psychisch Kranker und psychisch Behinderter auf kommunaler Ebene. Er ist damit auch Lobby für die bei ihren Angehörigen lebenden und/oder von ihnen betreuten und
unterhaltenen Betroffenen.

(2)     Der Verein ist Mitgliedsverein im Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e. V. Er erkennt dessen Satzung an, bejaht seine Ziele und unterstützt ihn bei seiner Arbeit.

(3)     der Verein organisiert und leistet
- gegenseitige Hilfe sowie Informations- und Erfahrungsaustausch von Angehörigen,
- fachliche Beratung über Hilfen und Rechte,
- Initiativen und Aktivitäten, die der Vereinsamung und Überforderung der Angehörigen entgegenwirken,
- Diskussionen mit Experten der verschiedensten Fachrichtungen,
- Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben sowie
- Veranstaltungen und Tagungen zur Angehörigenproblematik.

(4)     Der Verein setzt sich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen des Landesverbandes insbesondere ein
- für grundsätzliche Verbesserungen der Lebensbedingungen der Betroffenen und ihrer Familien,
- für eine an den Bedürfnissen der Familien orientierte Psychiatrie und Versorgungsstruktur.

(5)     Dies soll erreicht werden zum Beispiel durch
- Einflussnahme auf Politik, Verwaltung und zuständige Behörden,
- Mitarbeit in Planungs- und Koordinierungsgremien im Sinne des Bayerischen Landespsychiatrieplanes,
- Zusammenarbeit mit allen im Gesundheits- und Sozialwesen Tätigen,
- Aufklärung der Gesellschaft über die Situation psychisch Kranker und ihrer Angehöriger,
- Förderung von Angehörigengruppen,
- Hinwirken auf rechtliche Gleichstellung mit anderen Kranken und Behinderten,
- Bemühung um den Abbau noch bestehender Diskriminierungen gegenüber diesem Personenkreis.

(6)     der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist nicht Träger von eigenen ambulanten oder stationären sozialpsychiatrischen Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)     Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteiledes Vereinsvermögens erhalten.

(4)     Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird  das Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Körperschaften übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Psychiatrie zu verwenden haben. Vorrang hat der Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Finanzierung:

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- öffentliche Zuwendungen.

§ 5 Organisation

Der Verein ist eine selbständige Gliederung des Landesverbandes Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V., der seinerseits eine selbständige Gliederung des Bundesverbandes der Angehörigen psychisch Kranker e.V. ist. Der Verein vertritt seine Anliegen im Landesverband in Parität mit den anderen Mitgliedsvereinen auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung und Arbeitsweise des Gesamtverbandes.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins können werden:
a) Angehörige von psychisch Kranken und psychisch Behinderten, die ihren Wohnsitz in Bayern haben. sie gelten als Ordentliche Mitglieder.

b) Natürliche Personen mit Wohnsitz in Bayern, die den Zweck und die Ziele des Vereins bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Sie gelten als Fördernde Mitglieder und können an der Meinungsbildung beratend mitwirken.

(2)     Das Mindestalter für Mitglieder beträgt 18 Jahre. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)     Die Mitgliedschaft wird ausschließlich in Form der gestuften Mehrfachmitgliedschaft begründet. Diese umfasst die Zugehörigkeit zum Verein, zum Landesverband und zum Bundesverband.

(4)     Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ersatzansprüche bestehen nur für tatsächlich entstandene Auslagen gegen Beleg.

(5)     Während der Dauer von entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ruht eine bestehende Mitgliedschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss
- Tod.

(2)     Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Dies muss dem Vorstand bis spätestens 30. September zugestellt sein.

(3)     Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.

(4)     Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V. zu beschließen ist.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- Mitgliederversammlung,

- Vorstand,

- Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.
Insbesondere ist sie zuständig für:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Beirates
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme der Berichte (Jahresbericht des Vorstandes, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer)
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Festlegung des Zweckes und der Ziele des Vereins
- Auflösung des Vereins.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Es gilt das Datum des Poststempels.

(3)     Satzungsänderungsvorschläge sind in der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen.

(4)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- es das Vereinsinteresse erfordert,
- der Vorstand dies für notwendig hält, oder wenn
- mindestens 1/10 der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ebenso  haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.

(6)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen, d.h. es zählt nur das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zueinander. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)     Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes und der Ziele sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1)     Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 3. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Ordentliche Mitglieder sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, oder ist es längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestellen.

(3)     Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder    2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der   abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6)     Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7)     Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. §11(6) gilt sinngemäß.

(8)     Der Vorstand kann Ordentliche Mitglieder als Referenten für bestimmte Sachgebiete bestellen und in Gremien Dritter delegieren, sowie Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben bilden, in denen auch Fördernde Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder mitwirken. Die Referenten, Delegierten und Arbeitsgruppen handeln nach den Beschlüssen und Anweisungen des Vorstandes.

(9)     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(10)   Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand hauptamtliches Büro- und Hilfspersonal einstellen bzw. beschäftigen.

§ 12 Beirat

die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen aus höchstens 6 Beisitzern bestehenden Beirat. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und auch nicht hauptamtliche Mitarbeiter sein. Es können auch Fördernde Mitglieder berufen werden. Im Übrigen gilt § 11(2) sinngemäß. Die Mitglieder des Beirates werden zu den Vorstandssitzungen grundsätzlich eingeladen, wirken beratend und unterstützend mit und werden für die Mitglieder als Kontaktpersonen eingesetzt.

 § 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen. § 11(2) gilt sinngemäß.

Beide Kassenprüfer führen zusammen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen zusammenfassenden Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. März 1993 in Nürnberg beschlossen.

1.Änderung in der Mitgliederversammlung am 28.03.2015.